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   BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58   

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https://dejure.org/1959,1509
BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58 (https://dejure.org/1959,1509)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1959 - VIII ZR 15/58 (https://dejure.org/1959,1509)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1959 - VIII ZR 15/58 (https://dejure.org/1959,1509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 668 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 10.10.1913 - II 332/13

    Zahlungsverzug des Käufers; Deckungsverkauf

    Auszug aus BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58
    Die Rücksicht auf den säumigen Käufer kann den Verkäufer, der erfüllungsbereit ist, nicht nötigen, seinen Erfüllungsanspruch aufzugeben (RGZ 83, 176, 178; 102, 262, 264; HGB BGRK 2.Aufl. Anhang zu § 374 Anm. 30, 85).

    Ein mitwirkendes Verschulden des Gläubigers kann daher das Unterbleiben eines Ersatzverkaufes erst dann bilden, wenn der Gläubiger den Entschluß, zum Schadensersatz überzugehen, gefaßt und seinem Willen entsprechend erklärt hat (RGZ 83, 176, 178; HGB RGRK 2. Aufl. Anhang zu § 374 Anm. 31).

  • BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50

    verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis

    Auszug aus BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58
    Die Bestimmung des § 254 BGB enthält den Rechtsgedanken, daß derjenige, der die Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Verkürzung seines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß (BGHZ 3, 46, 49).
  • RG, 10.06.1921 - III 514/20

    Übergang von der Erfüllungsklage zur Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58
    Die Rücksicht auf den säumigen Käufer kann den Verkäufer, der erfüllungsbereit ist, nicht nötigen, seinen Erfüllungsanspruch aufzugeben (RGZ 83, 176, 178; 102, 262, 264; HGB BGRK 2.Aufl. Anhang zu § 374 Anm. 30, 85).
  • BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 210/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58
    Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat dieser Beschluß aber nur für den Rechtszug Wirksamkeit, in dem er erlassen ist, nicht aber für den höheren Rechtszug (RGZ 143, 250, 251; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 210/56 -).
  • RG, 29.01.1934 - VI 308/33

    1. Ist die Bezeichnung einer Sache als Feriensache auch für den nächsten

    Auszug aus BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58
    Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat dieser Beschluß aber nur für den Rechtszug Wirksamkeit, in dem er erlassen ist, nicht aber für den höheren Rechtszug (RGZ 143, 250, 251; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 210/56 -).
  • BGH, 25.11.2014 - XI ZR 169/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht gegenüber dem an

    Bei der Schadensminderungspflicht des Geschädigten im Sinne von § 254 BGB handelt es sich um ein Verschulden in eigener Angelegenheit, infolge dessen derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muss (BGH, Urteil vom 22. Januar 1959 - VIII ZR 15/58, WM 1959, 347 mwN).

    b) Entgegen der Rechtsauffassung der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit der im dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1959 (VIII ZR 15/58, WM 1959, 347 f.) entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall zu Recht verneint, da dieser Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung die Inanspruchnahme einer Bank aus einer Garantie mit der Begründung abgelehnt, dass es dem in § 771 BGB geregelten Schutz des Bürgen durch die Einrede der Vorausklage zuwiderlaufe, wenn ein Geschädigter zuerst von einem Bürgen oder einem Garanten Erfüllung verlange, um die Hauptschuldner vor einer Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu bewahren (BGH, Urteil vom 22. Januar 1959 - VIII ZR 15/58, WM 1959, 347, 348).

  • BGH, 23.06.1965 - VIII ZR 201/63

    Mietvertrag über Räume eines nichtrechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand -

    Es besteht zwar keine Verbindlichkeit, sich nicht selbst zu schädigen, doch wird aus der an die Selbstschädigung geknüpften Rechtsfolge gefolgert, dem Geschädigten liege im Bereich der Verschuldenshaftung ob, sich nicht zu schädigen (BGH Urt. v. 22. Januar 1959 - VIII ZR 15/58 - LM BGB § 254 (A) Nr. 5 c; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert § 254 Anm. 19 und 20).
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